Beschlussfähigkeit kommunaler Gremien in der Corona-Krise

Veröffentlicht am 08.04.2020 in Aktionen

Praktische Hinweise für unsere Kommunalpolitiker/-innen

Die Corona-Krise stellt unsere Kommunen derzeit im ganzen Land vor große Aufgaben. Ein Thema, das besonders für kommunale Gremien relevant ist, betrifft deren Beschlussfähigkeit: Wie soll mit der aktuellen Situation umgegangen werden? 

 

Autor: SGK Rheinland-Pfalz e.V.
Der folgende Text darf nicht ohne Genehmigung weiter verbreitet werden!

Die Corona-Krise hat Rheinland-Pfalz, Deutschland, Europa und die Welt seit Wochen fest im Griff. Auf allen Ebenen der Verwaltung und Politik ist die Pandemielage das beherrschende Thema. Dabei werden allerorten neue Wege gegangen, sei es bei der Anwendung der Home-Office-Regeln, bei der Kinderbetreuung, beim Unterrichten zu Hause oder beim Social-Distancing in der Öffentlichkeit. Dieser Artikel soll einen kompakten Überblick liefern über Handlungsmöglichkeiten kommunaler Gremien in dieser Situation.

Problematisch ist die Situation vor allen Dingen nämlich in den Bereichen, die nicht ohne Weiteres auf Zusammenkünfte verzichten können – so wie unsere Stadt- und Gemeinderäte, Kreistage und sonstige kommunale Gremien. In diesem Zusammenhang häufen sich die Fragen zur Auslegung der Regeln in Pandemie-Zeiten. Grundlage der rechtlichen Ausführungen ist ein Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz vom 18. März 2020.

Festzuhalten ist zunächst, dass die rechtlichen Regelungen in Rheinland-Pfalz unverändert fortgelten. Die rheinland-pfälzische Gemeindeordnung kennt keinen „Not-Gemeinderat“ und keine „Notbefugnisse“ für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister. Die Herausforderung ist also, im Rahmen der bestehenden rechtlichen Regelungen Risiken für die Ratsmitglieder soweit wie möglich zu minimieren. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass die derzeitige Situation auch zu Änderungen von Rechtsvorschriften führt.

 

1. Reduzierung von Sitzungen

In jedem Fall sollten Sitzungen derzeit auf das absolut notwendige Maß reduziert und nur in unaufschiebbaren Angelegenheiten abgehalten werden. Sofern der Schutz der Anwesenden - insbesondere durch einen ausreichenden Sicherheitsabstand - nicht gewährleistet werden kann, ist eine Sitzung zu unterlassen. Die Öffentlichkeit darf nicht ausgeschlossen, sondern allenfalls beschränkt werden. Die Möglichkeit der Entscheidungsfindung über Umlaufverfahren oder mittels Videokonferenzen besteht nach den kommunalrechtlichen Vorgaben nicht.

Praxishinweis:

Sowohl Landtag, Bundestag als auch einige kommunale Gebietskörperschaften haben in den vergangenen Wochen in verkleinerter Besetzung getagt. Absprachen in diese Richtung könnten z.B. im Ältestenrat getroffen werden. Auch kann eine Verlegung in eine Schulturnhalle oder in einen anderen größeren Saal in der Gemeinde überlegt werden und die Ratsmitglieder an Einzeltische gesetzt werden. Desinfektionsmittel und Möglichkeiten zum Händewaschen sollten zur Verfügung gestellt werden. Es empfiehlt sich auch, eine Planung für den Rest des Jahres durchzuführen und zu überlegen, welche größeren Entscheidungen, die die Einberufung des Rates zwingend erfordern, anstehen.

 

2. Eilentscheidungsrechte

Inwieweit die im Falle einer Absage von Sitzungen der Vertretungskörperschaften notwendigerweise zu treffenden Entscheidungen vom Eilentscheidungsrecht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bzw. der Landrätin oder des Landrats nach § 48 GemO bzw. § 42 LKO gedeckt sind, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern bedarf einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall. Die Angelegenheit darf jedenfalls nicht ohne Nachteil für die Kommune aufgeschoben werden können.

Praxishinweis:

Wenn ohnehin eine Sitzung anberaumt werden muss für unaufschiebbare Entscheidungen, könnte in dieser Sitzung eine Änderung der Hauptsatzung beschlossen werden mit einer Anhebung der Wertgrenzen, innerhalb derer die Hauptverwaltungsbeamten ohne Zustimmung der Gremien entscheiden dürfen. Auch eine erweiterte Übertragung von Kompetenzen auf den Hauptausschuss kann überlegt werden, da dann zumindest nicht der gesamte Rat zusammentreten muss.

 

3. Öffentliche Bekanntmachungen

Bei Problemen anlässlich einer öffentlichen Bekanntmachung - insbesondere bei der öffentlichen Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 41 Abs. 4 VwVfG - kann ggfs. auf § 8 Abs. 5 DVO zur GemO zurückgegriffen werden. Die nach der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachung ist jedoch unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen. Eine Information der Einwohnerinnen und Einwohner über das Internet ist selbstverständlich immer möglich. Der früheste Tag für die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung ist gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG der auf die Bekanntmachung folgende Tag.

Praxishinweis:

Diese Frage ist tatsächlich vor allen Dingen relevant bei kurzfristigen Verfügungen und Anordnungen im Rahmen der Pandemie-Bekämpfung. Das Land hat in den vergangenen Wochen jedoch den Weg von Rechtsverordnungen gewählt um eine landesweit einheitliche Anwendung der entsprechenden Regelungen zu gewährleisten. Nicht auszuschließen ist jedoch, dass im weiteren Verlauf wieder eine Situation eintritt, in der mit solchen Maßnahmen gearbeitet werden muss.

 

Die Pandemielage stellt auch und insbesondere die Kommunen vor große Herausforderungen. Bei aller Kreativität, die in solchen Zeiten an den Tag gelegt wird und sicher auch angebracht ist, weist das Innenministerium doch zurecht darauf hin, dass bisher noch keine Gerichtsentscheidungen zu vielen Fragen im Zusammenhang mit den kommunalen Gremien gefallen sind. Letztverbindliche rechtliche Auskünfte sind insoweit natürlich schwer zu treffen. Wir hoffen aber, dass wir mit den Hinweisen und Praxistipps die Arbeit vor Ort erleichtern konnten.

 

Kontakt

SGK Rheinland-Pfalz e.V.
Romano-Guardini-Platz 1

55116 Mainz

Tel.: 06131/2706180
E-Mail: geschaeftsstelle@sgkrlp.de

Eure Ansprechpartner bei der SGK


Marcus Heintel, Landesvorsitzender 


Nico Steinbach MdL, Geschäftsführer
 


Gabi Vogelsgesang, Mitarbeiterin