Chance auf schnelle Baulandentwicklung nutzen

Veröffentlicht am 27.08.2019 in Allgemein

Nur noch wenige Monate in Kraft: §13b BauGB bietet Gemeinden eine Chance auf schnelle Baulandentwicklung

Der bis zum 31.12.2019 befristete Paragraph 13b Baugesetzbuch (BauGB) dient der Einbeziehung von Außenbereichsflächen in ein beschleunigtes Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans.

Baugesetzbuch (BauGB)
§ 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren

Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.

 

Diese Regelung bietet denjenigen Gemeinden eine gute Möglichkeit wo bereits die Innenentwicklungspotentiale ausgeschöpft sind oder nicht verfügbar sind. Hier kann zügig der örtliche Bedarf nach Baulandflächen zur Wohnnutzung bedient werden. Der Bedarf nach Bauflächen muss zwar in der Abwägung als Belang berücksichtigt werden, was allerdings in der Praxis bei einer hohen Nachfrage nach Bauland durch die Gemeinde einfach darstellbar ist. Die Verfahrensschritte der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Umweltbelange werden berücksichtigt, durch das beschleunigte Verfahren jedoch deutlich erleichtert.

 

Besondere Vorteile in diesem Verfahren aus Sicht der Gemeinde sind sicherlich der Verzicht auf eine Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes und im Besonderen der Verzicht auf die Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan (FNP) heraus. Dies bringt gerade die Ortsgemeinden in die Situation ohne Parallelverfahren im FNP sehr schnell im eigenen Ermessen auf die örtlichen Gegebenheiten zu reagieren und einen Bebauungsplan zu entwickeln!

Diese Tatsachen führen natürlich auch zu Kritik von Seiten der Umweltverbände und den übergeordneten Planungsebenen. Die Ausschaltung der Hierarchien und der raumordnerischen Grundsätze und Ziele dürften dazu führen, dass es bei der befristeten Regelung bleiben wird! (keine unbefristete Übernahme der gesetzlichen Regelung).

 

Wer also in der eigenen Gemeinde dringenden Bedarf nach Wohnbauflächen hat, sollte schnell reagieren! Der Aufstellungsbeschluss zum B-Plan muss im Gemeinderat bis zum 31.12.2019 gefasst werden und dann bis zum 31.12.2021 zum Satzungsbeschluss geführt werden.

Die Nachteile und Kritik von Verbänden und Behörden ausblendend, ist diese noch bestehende Regelung gerade auch für kleine Städte und Gemeinden eine Chance schnell und effizient auf die örtlichen Gegebenheiten reagieren zu können und die kommunale Selbstverwaltung aktiv und in eigener Verantwortung mit Leben zu füllen!

 

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