Aktuelle Information: Gedenkveranstaltungen im November

Veröffentlicht am 11.11.2020 in Aktionen

Aktuelle Informationen des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demographie:

Im November stehen der Volkstrauertag und Gedenkveranstaltungen zur Reichspogromnacht im Kalender. Für unsere Kommunalpolitiker/innen sind im Folgenden wichtige Informationen, unter anderem zur aktuellen Lage für die Durchführung von Gedenkveranstaltungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, zusammengefasst.

Volkstrauertag:

Der Volkstrauertag ist ein staatlicher Gedenktag, der am zweiten Sonntag vor dem 1. Advent für die Toten der beiden Weltkriege und die Opfer des Nationalsozialismus stattfindet. Er gehört zu den wenigen stillen Feiertagen, die nach ihrem Charakter Anlass und Anhalt für ein stilles Gedenken und Trauer um die Verstorbenen geben. Sein Charakter als Tag der Trauer und des stillen Gedenkens ist besonders geschützt. Es wird insoweit auf § 6 Nr. 1 LFtG verwiesen (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, 7 A 11277/12).

Veranstaltungen im öffentlichen Raum oder in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen sind nach § 2 Abs. 5 der 12. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) untersagt. Nach § 2 Abs. 6 der 12. CoBeLVO kann die Kreisverwaltung bzw. die Stadtverwaltung auf Antrag Ausnahmegenehmigungen zulassen, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

Die diesjährigen staatlichen Veranstaltungen anlässlich des Volkstrauertages können daher nur im Einzelfall von der Kreis- bzw. Stadtverwaltung unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 12. CoBeLVO sowie zur Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der 12. CoBeLVO zugelassen werden.

 

Gedenkveranstaltungen anlässlich der Reichspogromnacht 2020:

Der 9. November dient dem Gedenken der Opfer des Holocaust in Erinnerung an die Reichspogromnacht im Jahr 1938. Mit der Begehung dieses Gedenktages wird Verantwortung für die Vergangenheit übernommen und bundesweit nicht nur der Opfer gedacht, sondern zugleich mahnend an die Folgen des Nationalsozialismus erinnert, um deren Wiederholung dauerhaft auszuschließen. Der 9. November ist ein Tag mit wichtiger Symbolkraft, der sich mit dem Gedenken an die menschenverachtenden nationalsozialistischen Pogrome des 9. November 1938 verbindet. (vgl. hierzu: BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 08. November 2013 – 1 BvQ 52/13 –, Rn. 1, juris; VG Gera, Beschluss vom 09. November 2004 – 1 E 2005/04.GE –, Rn. 20, juris).

In vielen Kommunen finden Gedenkveranstaltungen statt. Diese sind je nach Ausprägung als Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes oder als Veranstaltungen im Freien angelegt.

Versammlungen können nach § 2 Abs. 1 der 12. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 12. CoBeLVO sowie zur Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der 12. CoBeLVO zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus epidemiologischer Sicht vertretbar ist. Veranstaltungen sind nach § 2 Abs. 5 der 12. CoBeLVO grundsätzlich untersagt, können jedoch über Ausnahmegenehmigungen gem. § 2 Abs. 6 der 12. CoBeLVO im Einzelfall zugelassen werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass Gedenkveranstaltungen im Einzelfall als Versammlung oder als Veranstaltung durchgeführt werden können, jedoch nur unter den oben genannten Auflagen. Eine Absprache mit dem Gesundheitsamt ist daher in jedem Fall erforderlich.

 

Martinsumzüge

Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehen, können Martinsumzüge in diesem Jahr nicht stattfinden, da es sich hierbei nach hiesiger Auffassung um Veranstaltungen handelt, die nach § 2 Abs. 5 der 12. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) untersagt sind.

 

Dauercamper

Campingplätze sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der 12. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) grundsätzlich geschlossen. Lediglich bei Bedarf können sie für den nicht touristischen Reiseverkehr unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen.

Zur Einordnung der Dauercamper hat das VG Mainz in Bezug auf die 4. CoBeLVO ausgeführt:

Das Dauercamping stellt nach dem allgemeinen Wortsinn – wie auch eine Ferienwohnung – einen „touristischen Zweck“ dar. Auch verfassungsrechtlich ist keine andere Bewertung geboten. Die Untersagung der Nutzung für „Dauercamper“ ohne Erstwohnsitz auf dem Campingplatz ist nicht zu beanstanden, da sie die betroffenen Interessen in einen gerechten Ausgleich bringt (VG Mainz, Beschluss vom 24. April 2020 – 1 L 253/20.MZ –, Rn. 41, juris).[…]

 

 

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