Argumentationshilfen für die Haushaltsberatung 2018

Veröffentlicht am 24.06.2018 in Allgemein

Einsatz des Landes für die kommunalen Finanzen zahlt sich aus
Mit dem Leitsatz Nr. 4 in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (VGH N3/11) zum kommunalen Finanzausgleich hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz dem Land aufgegeben, die finanziellen Belange seiner Kommunen auf Bundesebene als eigene zu wahren und durchzusetzen.
 

Dies hat das Land in jüngster Zeit getan, und der Einsatz zahlt sich nunmehr aus. Im nächsten Haushaltsjahr könnten die rheinland-pfälzischen Gemeinden beispielsweise landesweit mit rd. 114 Mio. Euro Mehr-Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer rechnen. Dies ist im „Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen“ vom 1.12.2016 (BGBl. I S. 2755) so bestimmt. Ab dem Jahr 2019 können die rheinland-pfälzischen Gemeinden dann mit Mehr-Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer in Höhe von rd. 98 Mio. Euro rechnen. Diese Mehr-Einnahmen schlagen sich unmittelbar in den Haushalten der einzelnen Gemeinden nieder.
Darüber hinaus kommt es im Jahr 2018 nach den Daten der aktuellen Steuerschätzung vom 9. November 2017 im Jahr 2018 zu Mehr-Einnahmen der kommunalen Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz in Höhe von weiteren rd. 78 Mio. Euro. Zusammen mit dem höheren Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ergeben sich somit Steuer-Mehreinahmen in Höhe von rd. 192 Mio. Euro.
In den Finanzplanungen der kommunalen Gebietskörperschaften schlagen sich sodann Minderausgaben bei der Gewerbesteuer-Umlage spätestens ab dem Jahr 2020 nieder; sie erreichen nach der Steuerschätzung vom November 2017 ein Volumen von über 200 Mio. Euro.
Darüber hinaus hat das Finanzministerium Rheinland-Pfalz die Kommunalverwaltungen mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 über eine finanzielle Aufstockung des Kommunalinvestitionsförderungsfonds, den der Bund im vorletzten Jahr als Sondervermögen gegründet hat, informiert. Die kommunalen Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz erhalten aus den zusätzlichen Mitteln des Sondervermögens des Bundes einen Anteil von 7,3313 Prozent und damit bis zu 256.595.500 Euro. Die Förderquote wird 90 Prozent am Gesamtvolumen der förderfähigen Kosten betragen. Das ist ein Wort! Immerhin beträgt der sogenannte Königsteiner Schlüssel, nach dem ansonsten Bundesmittel verteilt werden, für Rheinland-Pfalz „nur“ 4,83089 Prozent. Hier ist es dem Land Rheinland-Pfalz in den Verhandlungen mit dem Bund und vor allem mit den anderen Ländern - wieder einmal - gelungen, eine für unsere Kommunen besonders gute Lösung zu verhandeln. Die fast 256 Mio. Euro kommen beim bestehenden Kommunalinvestitionsförderungsprogramm KI 3.0 „oben drauf“. Die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte ist im Internet dokumentiert (www.fm.rlp.de/fileadmin/fm/PDF-Datei/Finanzen/Kommunale_Finanzen/ KI_3.0_Kapitel_2/Informationsschreiben_KI_3_II_Anlage_2.pdf).
Nach einer Übersicht des Bundesfinanzministeriums hat der Bund ursprünglich 256 Mio. Euro für Investitionen von finanzschwachen Kommunen in den Jahren 2015 bis 2018 bereitgestellt, das Land Rheinland-Pfalz um weitere rd. 32 Mio. Euro erhöht.
Zum 30. Juni 2017 waren erst 13 Mio. Euro Bundesmittel abgerufen, weil die Investitionsmaßnahmen der Kommunen natürlich erst beantragt, bewilligt und dann durchgeführt werden müssen. Es sind demnach noch 246 Mio. Euro Bundesmittel „in der Pipeline“, die in den nächsten Jahren kassenwirksam werden.
Der Bund hat auf Drängen der Länder und ihrer Kommunen deshalb nicht nur den Verwendungszeitraum verlängert. Bis zum Jahr 2022 stehen für die kommunalen Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz demnach weitere 256 Mio. Euro bereit. Auch für diese Mittel müssen die Maßnahmen natürlich erst beantragt, bewilligt und dann durchgeführt werden. Bis zum Jahr 2022 werden insgesamt rd. 500 Mio. Euro kassenwirksam.
Unabhängig von den Bundesmitteln ist im nächsten Jahr nicht nur aufgrund der November-Steuerschätzung mit mindestens soliden kommunalen Steuereinnahmen zu rechnen. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat in seinem Jahresgutachten 2017/18 von Anfang November 2017 festgestellt, dass sich die deutsche Wirtschaft sich in einem kräftigen Aufschwung befindet. Er rechnet mit Zuwachsraten des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von 2,0 % im Jahr 2017 und 2,2 % im Jahr 2018. Das Wachstum sei höher als das Potenzialwachstum von 1,4 %. Die deutsche Wirtschaft befinde sich in einer Überauslastung. Auch die EU-Kommission hob ihre Wachstumsprognose für 2017 Anfang November erheblich an. Für das laufende Jahr rechnet die EU-Kommission für Deutschland mit einem Wachstum in Höhe von 2,2 Prozent, für 2018 in Höhe von 2,1 Prozent und für 2019 in Höhe von 2,0 Prozent. Die deutsche Wirtschaft profitiere dabei vor allem von der Binnennachfrage, der Erholung der Eurozone sowie robustem Welthandel.
Trotz der im Allgemeinen guten Aussichten muss auf die besondere Situation der kommunalen Gebietskörperschaften mit unausgeglichenem Haushalt hingewiesen werden. Nach dem Haushaltsrundschreiben vom 24. Oktober 2017 hält es die Landesregierung für unabdingbar, den jährlichen Empfehlungen des Rechnungshofs zur Ausschöpfung der Einnahmequellen und vor allem zur Reduzierung des vielerorts unverändert hohen Ausgabeniveaus zu folgen. Gemeinden mit unausgeglichenen Haushalten und Krediten zur Liquiditätssicherung bzw. die Ortsgemeinden mit Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse haben zu prüfen, inwiefern eine Anpassung der Realsteuerhebesätze - insbesondere des Hebesatzes der Grundsteuer B - zu einer nachhaltigen Haushaltskonsolidierung beitragen kann. Dies gilt gerade dann, wenn der Haushaltsausgleich nur knapp verfehlt wird. Beispielsweise führt eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B um 50 Punkte im Durchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden zu einer Mehrbelastung in Höhe von rd. 13 Euro je Einwohner und Jahr - oder etwas mehr als einem Euro pro Monat. Dabei dürfen Erhöhungen der Hebesätze in ihren Auswirkungen nicht über-bewertet werden. So hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 16. Juli 2013 (Az. 14 A 464/13) festgestellt, dass eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B zum 1. Januar 2012 von 445 v. H. auf 825 v. H. (in einer Gemeinde mit etwas weniger als 30.000 Einwohnern) rechtlich nicht zu beanstanden sei. Geklagt hatte ein grundsteuerpflichtiger Grundstückseigentümer. Das Gericht stellte fest, es ginge „um eine jährliche Grundsteuer in Höhe von 715,28 Euro für das klägerische Grundstück, also um Monatsbeträge von etwa 60 Euro, mithin um eine Belastung, die im Bereich monatlicher Telekommunikationskosten oder eines Restaurantbesuchs liegen dürfte. Angesichts dieses Betrags kann daher keine Rede davon sein, dass die Erhöhung des Hebesatzes zu einer unzumutbaren Belastung eines Grundstückseigentümers führen würde und damit unverhältnismäßig wäre.“
Für die kommunalen Gebietskörperschaften im kreisangehörigen Raum von Rheinland-Pfalz kommt es darauf an, einen fairen Ausgleich zwischen Landkreis, verbandsfreien Gemeinden bzw. Verbandsgemeinden und den Ortsgemeinden zu finden. In vielen Gemeindeverbänden entstehen inzwischen Überschüsse. Sie sollten für

  • den Abbau von Liquiditätskrediten,
  • zur Senkung der Umlage und
  • zur Finanzierung von Investitionen

genutzt werden. Gerade die kreisangehörigen Gemeinden sind deshalb gefordert, politisch auf eine Senkung der Umlagen hinzuwirken.
Sofern der rheinland-pfälzische Landtag beim kommunalen Finanzausgleich ggf. über die Verteilung des Aufwuchses der Schlüsselmasse des Jahres 2018 gegenüber diesem Jahr, immerhin rund 133 Mio. Euro, im Rahmen von möglichen Änderungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes entscheiden wird, ist mit den Orientierungsdaten gewährleistet, dass jede kommunale Körperschaft die Höhe ihrer Zuweisungen berechnen kann, die sie eben nach den Orientierungsdaten erhält. Je nach Gesetzesänderungen verteilt sich dann der Aufwuchs der Schlüsselmasse auf bestimmte kommunale Körperschaften.
Falls im Laufe des Jahres 2018 mögliche Änderungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes beschlossen werden, wird bislang davon ausgegangen, dass diese rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Und weil dies in den kommunalen Haushaltsplanungen für das Jahr 2018 noch nicht berücksichtigt werden kann, zeichnen sich schon heute Mehr-Einnahmen ab.
Im Nachbarland Hessen wird demnächst die „Hessenkasse“ eingerichtet. Mit der Hessenkasse will die hessische Landesregierung die kommunalen Liquiditätskredite vollständig übernehmen und nach bis zu 30 Jahren getilgt haben. Der Hessische Städtetag stellt dazu fest, dass die hessischen Kommunen nach Vorstellung der hessischen Landesregierung den Löwenanteil der Hessenkasse mit rund 77 Prozent selbst tragen. In diesen 77 Prozent ist unter anderem eine neue Gewerbesteuerumlage in Höhe von jährlich 60 Mio. Euro enthalten, mit der die Landesregierung Hessens Kommunen zur Finanzierung belasten will.
Anmerkung: Zurzeit wird das KFAG entsprechend der Bestimmungen evaluiert. Als Ergebnis dieser Evaluation können bzw. werden sich die derzeit vorliegenden Haushaltszahlen voraussichtlich verändern. Wir bitten dies bei den Haushaltsdebatten zu berücksichtigen.
 

 

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