Referent Dr. Wagner erläutert die neuen Mechanismen und die Intention hinter dieser neuen Experimentierklausel.
Trotz starker Hitze haben sich am Donnerstag, den 18.06., einige Mitglieder vor Ort im Landtagsrestaurant in Mainz getroffen. Weitere haben sich von zu Hause zugeschaltet. Wir freuten uns, Dr. Wagner aus dem Bundesbauministerium begrüßen zu dürfen, der federführend an der Gesetzesnovelle rund um den „Bauturbo“ mitgewirkt hat.
Die zentrale Norm ist der neue § 246e BauGB. Diese Regelung ist zusammen mit weiteren flankierenden Gesetzesanpassungen am 30.10.2025 in Kraft getreten. Im Wesentlichen ermöglicht sie, Baugenehmigungsverfahren auch ohne die Wartezeit auf langwierige Bebauungsplanverfahren durchzuführen. Von den Regelungen der §§ 30 bis 35 BauGB (Bauplanungsrecht) kann nun unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. Anforderungen eines Bebauungsplans oder des Einfügungsgebots können übergangen werden.
Entscheidet sich eine Gemeinde für die Anwendung des Bauturbos, kann hierdurch weiterer Wohnraum bereits nach einer dreimonatigen Prüfung genehmigt sein.
Spezialgesetzliche Regelungen im Bereich des Umwelt-, Natur- und Immissionsschutzes werden dadurch jedoch nicht ausgehebelt – was auch durch das Baugesetzbuch gar nicht möglich wäre. Die Prüfung verlagert sich lediglich auf die Ebene des konkreten Baugenehmigungsverfahrens.
Die Kommunen entscheiden aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG weiterhin selbst, ob sie den Bauturbo überhaupt anwenden wollen und in welchem Umfang. Hierzu empfiehlt es sich (es gibt keine Verpflichtung), einen Grundsatzbeschluss zu fassen, in dem Anwendungsfelder oder räumliche Bereiche vorab definiert werden. Dies ist auch deshalb sinnvoll, weil der Gleichbehandlungsgrundsatz selbstverständlich ebenfalls weiterhin zu beachten ist. Empfehlenswert ist außerdem, dass Ortsgemeinden frühzeitig mit der Verbandsgemeinde und – sofern diese dort nicht bereits angesiedelt ist – mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in den Austausch treten. Bei einer intensiven Anwendung des Bauturbos könnte schließlich eine erhebliche Zahl zusätzlicher Bauanträge bei letztgenannter eingehen.
Bei der Norm handelt es sich um eine sogenannte Experimentierklausel, mit der erprobt werden soll, inwieweit die Kommunen von den neuen Möglichkeiten Gebrauch machen, wenn eine planungsrechtliche Prüfungsebene (=Bebauungsplan) entfällt oder planungsrechtliche Aspekte wie das Einfügensgebot ausgehebelt werden können. Sie gilt zunächst bis Ende 2030.
Abseits der Gesetzesmaterie erhielten wir außerdem interessante Einblicke in die politischen Diskussionen rund um den Gesetzesbeschluss sowie in die unterschiedlichen Interessen, die von verschiedenen Akteuren gegenüber den Verantwortlichen im Bundesministerium vertreten werden.
Am Ende bleibt spannend, inwieweit die einzelnen Kommunen von den neuen Möglichkeiten Gebrauch machen und entsprechende Grundsatzbeschlüsse fassen. Ebenso stellt sich die Frage, in welchem Umfang die Bauaufsichtsbehörden das neue Instrument personell und organisatorisch bewältigen können. Fest steht jedoch: Der Bauturbo eröffnet den Kommunen die Chance, die Schaffung von Wohnraum deutlich zu beschleunigen.
Autor: Jens Nowagk, LL.M.


